Beschafft der Anwalt einer GmbH (hier: GmbH & Co. KG) zusätzliches Kapital in Form eines Darlehens (hier: zur Ablösung eines hochverzinslichen Darlehens), obwohl die GmbH bereits in der wirtschaftlichen Krise steckt, kann der einzelne Gesellschafter dieser GmbH keine Schadensersatzansprüche (hier: aus Betrug bzw. Parteienverrat) den beratenden Anwalt geltend machen. Es gilt: „Gesellschafter juristischer Personen (hier: GmbH) sind bei deren wirtschaftlicher Schädigung grundsätzlich keine Verletzten im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO” (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 1.7.2019, 2 Ws 23/19).
Zu prüfen ist, ob es eine andere Rechtsgrundlage für einen Ersatzanspruch gibt. Zum Beispiel aus Anwaltshaftung (§ 43 BRAO) wegen Falschberatung /unterlassener Aufklärung. Hierzu muss der GmbH-Gesellschafter den gesamten Vorgang belegen können – um die Falschberatung konkret nachzuweisen.