Wird ein Gesellschafter zu Unrecht (hier: Abweichende Abwicklung der Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag über den GmbH-Anteil) nicht mehr in der Gesellschafterliste geführt, hat er nach einem aktuellen Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin Anspruch auf Korrektur der Gesellschafterliste. Diesen Anspruch kann er gegen die GmbH mit einer Leistungsklage durchsetzen und so die GmbH zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste veranlassen. Der Geschäftsführer muss diese Korrektur umsetzen und die Liste zum Registergericht melden (KG Berlin, Urteil v. 10.7.2019, 2 W 16/19).