Kapitalgesellschaften – auch Ihre GmbH – müssen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nachfragen, ob für die Gesellschafter Kirchensteuerpflicht besteht. Nur wenn für den Gesellschafter ein sog. Sperrvermerk eingetragen ist, ist die GmbH berechtigt, Gewinnausschüttungen ohne Kirchensteuer vorzunehmen. Dazu muss die GmbH jährlich die Steuerpflicht Ihrer Gesellschafter beim BZSt abfragen und zwar in der Zeit zwischen dem 1.9.2015 und dem 31.10.2015.
Ausnahme: Die Einpersonen-GmbH (vgl. Nr. 31/2014). Danach muss eine Registrierung nicht erfolgen, wenn es sich um eine Einpersonen-GmbH handelt und der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer nicht kirchensteuerpflichtig ist. …