Für das Finanzamt muss das Gehalt des GmbH-Geschäftsführers „angemessen“ sein bzw. dem sog. Drittvergleich standhalten. Problem: Jede GmbH ist anders. Die Geschäftsführer in Familien-Gesellschaften arbeiten meistens rund um die Uhr. Jede Branche hat ihre Besonderheiten und jedes Unternehmen eine besondere Kultur, besondere Produktionsabläufe und Ausstattungen mit Sachmitteln. Das Finanzamt orientiert sich beim Betriebsvergleich eher an schnöden Zahlen: Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter, Ertrag und einige annähernd objektivierbare Kriterien in der Person des Geschäftsführers (Alter, Anzahl der Geschäftsführer, Ausbildung). Dennoch: Studiert man Finanzgerichts-Urteile und deren Ausführungen zur Angemessenheit des Geschäftsführer-Gehalts bleibt der Eindruck, dass es – bis auf wenige extreme Ausläufer – keine wirklich klaren Kriterien gibt, nach denen in der Praxis beurteilt wird. Immer wieder müssen sich Geschäftsführer dann weitgehend alleine gelassen gegen eine solche steuerliche Beanstandung wehren. Immerhin geht es dann oft um fünf- bis sechsstellige Steuernachzahlungen.
Die Finanzbehörden prüfen zunächst …