Die Geschäftsführer müssen die Unterlagen zur Rechnungslegung unverzüglich vorlegen. Das ist der Fall, wenn die Unterlagen mit einer Frist von einer, höchstens zwei Wochen nach Erhalt den Gesellschaftern ausgehändigt werden. Kommen die Geschäftsführer ihrer Pflicht zur Vorlage der Unterlagen der Rechnungslegung nicht rechtzeitig nach, können die Gesellschafter dies mit einer Leistungsklage, eventuell per Einstweiliger Verfügung, durchsetzen. Diese Möglichkeit steht jedem einzelnen Gesellschafter offen, sofern die übrigen Gesellschafter kein Interesse an der Offenlegung der Unterlagen haben (Minderheitenschutz).
Schlagwort: Jahresabschluss
Abschlussprüfung
Der Jahresabschluss der mittlere und große GmbH muss von einem unabhängigen Prüfer geprüft werden (§ 316 HGB). Ohne Prüfung des Jahresabschlusses kann der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung nicht festgestellt werden. Geprüft werden, ob die gesetzlichen Bestimmungen und die Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag eingehalten sind. Der Lagebericht ist daraufhin zu prüfen, inwieweit er sich mit den Angaben aus dem Jahresabschluss deckt und inwieweit ein den Tatsachen entsprechendes Bild über die Gesellschaft vermittelt wird. Die Buchführung ist in die Prüfung mit einzubeziehen.
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss unverzüglich nach Aufstellung zur Prüfung vorzulegen. Die Gesellschafter wählen den/die Abschlussprüfer. Die Prüfung wird bestätigt. Der Bestätigungsvermerk ist zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht dem Registergericht einzureichen. Die Prüfer haben der GmbH in einem schriftlichen Prüfungsbericht zu berichten. Mit dem Bestätigungsvermerk attestiert der Prüfer die Richtigkeit der geprüften Unterlagen: „Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss”.
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Abschlussprüfer
Große und mittelgroße GmbH müssen den Jahresabschluss prüfen lassen. Die Gesellschafter der prüfungspflichtigen GmbH wählen dazu einen Abschlussprüfer. Durch den Gesellschaftsvertrag der GmbH kann bestimmt werden, dass der Abschlussprüfer von einem anderen Organ (Beirat) gewählt wird. Der Prüfer muss vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt werden, für das er prüfend tätig wird. Hat der Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag angenommen, kann er dieser nur noch aus wichtigem Grunde zu kündigen. Dabei gelten Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerkes oder eine generelle Versagung des Vermerks nicht als wichtiger Grund.
Abschlussprüfer der großen GmbH müssen Wirtschaftsprüfer oder WP-Gesellschaften sein, Prüfer der mittelgroßen GmbH können auch vereidigte Buchprüfer bzw. Buchprüfungsgesellschaften sein. Nicht zum Abschlussprüfer gewählt bzw. bestellt werden kann der Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer, – der selbst Anteile an der GmbH besitzt; – der Vertreter oder Arbeitnehmer der GmbH ist oder in den letzten drei Jahren war; – der Vertreter oder Arbeitnehmer in einem verbundenen Unternehmen ist oder an diesem beteiligt ist, – der Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, an dem die zu prüfende GmbH mit 20% beteiligt ist; – der bei der Führung der Bücher oder bei Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH mitgewirkt hat; – der Vertreter eines Unternehmens ist, das bei der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt hat; – der bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die die oben aufgeführten Eigenschaften besitzt; – der in den letzten 5 Jahren über die Hälfte seiner Gesamteinnahmen aus dieser Prüfungstätigkeit bezogen hat.
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