Nach einigen Urteilen der Finanzgerichte (vgl. Nr 13/2014) zum Zufluss von Gehalt an den Gesellschafter-Geschäftsführer hat das BMF klargestellt, wie Gehaltsansprüche, die laut Vertrag bestehen, aber nicht ausgezahlt werden (Gehaltsverzicht), steuerlich behandelt werden (BMF-Schreiben vom 12.5.2014, IV C 2 – S 2743/12/10001). Beachten Sie dazu: