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Geschäftsführer auf Zeit: Kein Stimmrecht zum Vertragsende

Die Zei­ten knap­per Arbeits­kräf­te machen es mög­lich: Arbeit­neh­mer neh­men zuneh­mend Ein­fluss auf die ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Das gilt auch für GmbH-Geschäfts­füh­rer, die auf Zeit bestellt wer­den. Sei es, um eine Nach­fol­ge-Situa­ti­on zu über­brü­cken oder um über­haupt einen ver­ant­wort­li­chen Unter­neh­mens­len­ker zu fin­den und ein­zu­bin­den. Für bei­de Sei­ten – also für den Arbeit­ge­ber „GmbH” und den Arbeit­neh­mer „Geschäfts­füh­rer” – inter­es­sant: Das sog. Mana­ger-Modell. Danach wird der Geschäfts­füh­rer für die Zeit sei­ner Bestel­lung zum Unter­neh­mens­lei­ter zugleich auch Gesell­schaf­ter der GmbH. Für den so in die Geschi­cke der GmbH ein­ge­bun­de­nen Geschäfts­füh­rer bringt das 2 Vor­tei­le: Zum einen kann er damit stra­te­gi­sche Unter­neh­mens­ent­schei­dun­gen beein­flus­sen und mit­steu­ern. Zum ande­ren ist er neben Gehalt und Tan­tie­me als Gesell­schaf­ter am in sei­ner Ägi­de erwirt­schaf­te­ten Gewinn der GmbH betei­ligt. Ins­ge­samt besteht so eine Win-Win-Situa­ti­on für alle Beteiligten.

Wich­ti­ger Ver­trags­be­stand­teil ist für bei­de Sei­ten die siche­re Gestal­tung des Ver­trags­en­des. Meist ist eine „Befris­tung mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on” ver­ein­bart. Mit Ablauf der ver­ein­bar­ten Zeit (2, 3 oder 5 Jah­re) endet dann die Bestel­lung und der Anstel­lungs­ver­trag. Damit endet auch sei­ne Stel­lung als Gesell­schaf­ter. Der GmbH-Anteil geht wie­der zurück an die GmbH oder an einen bestimm­ten Gesellschafter.

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 22/2015

Volkelt-NLWirt­schafts­in­ter­es­sen: Die Par­tei­en las­sen die Unter­neh­mer im Regen ste­hen – was tun? + Wie­der­vor­la­ge: Steu­er­be­schei­de mit Straf­zins-For­de­run­gen + Inte­rims-Geschäfts­füh­rer: Wor­auf es bei der Ver­trags­ge­stal­tung ankommt + GmbH-Steu­ern: Neue Vor­schrif­ten für die Kör­per­schaft­steu­er + Wirt­schafts­recht: Rück­zah­lung einer For­de­rung nach Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung + Ver­trags­recht: Vor­sicht bei Kla­ge­ver­zichts­er­klä­rung + Not­fall: Mehr Mög­lich­kei­ten bei hand­lungs­un­fä­hi­gem Geschäfts­führer +  BISS