In § 87 Abs. 2 Aktiengesetz heißt es: „Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge unbillig wäre, so hat der Aufsichtsrat .… die Bezüge auf die angemessene Höhe herabzusetzen.“ Konkret bedeutet das: …