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Volkelt-Briefe

Krisen-Management: Geschäftsführer-Gehalt kann Puffer sein

In § 87 Abs. 2 Akti­en­ge­setz heißt es: „Ver­schlech­tert sich die Lage der Gesell­schaft nach der Fest­set­zung so, dass die Wei­ter­ge­wäh­rung der Bezü­ge unbil­lig wäre, so hat der Auf­sichts­rat .… die Bezü­ge auf die ange­mes­se­ne Höhe her­ab­zu­set­zen.“ Kon­kret bedeu­tet das: …