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Krisen-Management: Geschäftsführer-Gehalt kann Puffer sein

In § 87 Abs. 2 Akti­en­ge­setz heißt es: „Ver­schlech­tert sich die Lage der Gesell­schaft nach der Fest­set­zung so, dass die Wei­ter­ge­wäh­rung der Bezü­ge unbil­lig wäre, so hat der Auf­sichts­rat .… die Bezü­ge auf die ange­mes­se­ne Höhe her­ab­zu­set­zen.“ Kon­kret bedeu­tet das: …

Sobald sich die wirt­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für das Unter­neh­men ver­schlech­tern, muss das Gehalt ange­passt wer­den. Die­se all­ge­mei­nen Vor­ga­ben aus dem Akti­en­ge­setz gel­ten so auch für den GmbH-Geschäfts­füh­rer. Dazu kommt: Gehen Sie davon aus, dass auch die Finanz­be­hör­den die­sen Grund­satz durch­set­zen. Mit der Fol­ge, dass nicht gekürz­te Gehalts­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen zusätz­lich besteu­ert wer­den und der GmbH damit wei­te­re Liqui­di­tät ent­zo­gen wird. Dar­auf soll­ten Sie es nicht ankom­men lassen.

Wich­tig: Dabei muss sich dabei noch nicht ein­mal um eine „wesent­li­che“ Ver­schlech­te­rung der Geschäfts­la­ge han­deln. Anzei­chen, die eine Gehalts­kür­zung not­wen­dig machen, sind:

  • Ent­las­sun­gen,
  • Lohn­kür­zun­gen,
  • die Gesell­schaft erzielt kei­nen Gewinn.

Für die Pra­xis: Wich­tig bei der Gehalts­kür­zung ist das rich­ti­ge Timing. Zum einen kön­nen Sie damit den Mit­ar­bei­tern ein kla­res Signal dafür set­zen, dass Sie per­sön­lich bereit sind vor­an zu mar­schie­ren und damit zu demons­trie­ren, dass die bevor­ste­hen­de wirt­schaft­li­che Situa­ti­on Opfer von allen Betei­lig­ten ver­langt. Prü­fen Sie den­noch zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob es Sinn macht, einen Gehalts­ver­zicht mit einer sog. Bes­se­rungs­op­ti­on zu ver­ein­ba­ren. Sie haben dann Anspruch gegen die GmbH auf Nach­zah­lung, wenn die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on dies wie­der ermög­licht. Das gilt auch für die steu­er­li­che Behand­lung der Nach­zah­lung als Lohn­be­stand­teil. Zum ande­ren ver­schaf­fen Sie der GmbH damit zusätz­li­chen finan­zi­el­len Spiel­raum. Das wirkt auch bei den Ver­hand­lun­gen mit der Haus­bank um zusätz­li­che Finanzierungen.

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