Eine Influencerin (hier: 500.000 Follower) muss bei der Präsentation fremder Waren auf ihrem Instagram-Account diese Präsentationen als Werbung kenntlich machen. Unterlässt sie das, handelt sie wettbewerbswidrig. Die Influencerin verlinkte Bilder von sich und den jeweiligen Produkten mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte und Dienstleistungen. Damit bleibt das OLG Frankfurt auf Linie (vgl. zuletzt Nr. 29/2019). Immer wenn produktbezogene Aussagen mit Herstellern/Händlern verlinkt werden, ist davon auszugehen, dass die Gerichte auf anzeigenpflichtige Werbung entscheiden werden. (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 24.10.2019, 6 W 68/19).