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Anzahl der Beschäftigten: Finanzamt muss richtig zählen

Die Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­sum­me und die Fest­stel­lung der Anzahl der Beschäf­tig­ten sind zwei getrenn­te Fest­stel­lun­gen. Allein aus der Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­sum­me lässt sich nicht fest­stel­len, ob das Unter­neh­men mehr oder weni­ger als 20 Beschäf­tig­te hat und dem­nach die Ver­scho­nungs­reg­lung anzu­wen­den ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ver­langt zwei getrenn­te Fest­stel­lun­gen – eine Schät­zung der Beschäf­tig­ten­zahl ist nicht aus­rei­chend und hat kei­ne Bin­dungs­wir­kung (BFH, Urteil v. 5.9.2018, II R 57/15).

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2019

EXPRESS: Büro­kra­tie­kos­ten: Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz geht in die nächs­te Run­de + GmbH kom­pakt: Wich­ti­ge Recht­spre­chung zur GmbH/Geschäftsführung 2018  + Digi­ta­les: Neue Märk­te erschlie­ßen mit Land­sca­ping  + Finanzen/Umsatzprobleme: Was tun, wenn einer der Haupt­kun­den schwä­chelt?  + GmbH/Steuer: Lam­bor­ghi­ni Aven­ta­tor nicht als Fir­men­wa­gen aner­kannt + Refor­men: Kom­mis­si­on für ein Unter­neh­men­steu­er­ge­setz­buch + Neu­es Urteil: Unkennt­nis schützt den GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht + Anzahl der Beschäf­tig­ten: Finanz­amt muss rich­tig zählen

 

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