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Geschäftsführer-Recht: Amtsniederlegung wird einfacher

Bis­her muss­te man davon aus­ge­hen, dass eine Amts­nie­der­le­gung des GmbH-Geschäfts­­­füh­rers „zur Unzeit“ nicht mög­lich ist. Mit der Fol­ge, dass der Geschäfts­füh­rer bei Insol­venz­ge­fahr im Amt blei­ben muss­te oder – sofern er sein Amt nicht aus­üb­te – er den­noch für Insol­venz­ver­ge­hen in der Kri­sen­zeit zur Haf­tung her­an­ge­zo­gen wer­den konn­te. Auf­ge­passt: Hier gibt es ein inter­es­san­tes Urteil des OLG Düs­sel­dorf, das erfreu­lich für alle Geschäfts­füh­rer ist. Tenor: „Die Nie­der­le­gung des Amtes des Geschäfts­füh­rers einer GmbH ist im Grund­satz selbst dann wirk­sam, wenn objek­tiv kein wich­ti­ger Grund vor­liegt oder wenn sie zur Unzeit erfolgt“ (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 10.6.2015, I‑25 Wx 18/15).…

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 50/2015

Volkelt-FB-01Geschäfts­füh­rer-Rech­te: Amts­nie­der­le­gung wird ein­fa­cher + OLG Mün­chen: Geschäfts­füh­rer hat kei­nen Anspruch auf Weih­nachts­geld + Geschäfts­füh­rer in der Indus­trie: Hier kön­nen Sie rich­tig ver­die­nen + Betriebs­prü­fung: Vor­ab-Steu­er­zah­lung bringt Zins­nach­lass + Steu­er: Finanz­amt darf kei­ne Schen­kungs­steu­er auf vGA berech­nen + Mit­ar­bei­ter: Prak­ti­kum ver­kürzt Azu­bi-Pro­be­zeit nicht + BISS

 

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