Besitzt die GmbH eine WEG-Immobilie muss nicht der Geschäftsführer die GmbH auf der Eigentümerversammlung vertreten. Es genügt, wenn ein bevollmächtigter Mitarbeiter der GmbH die Interessen der GmbH auf der Eigentümerversammlung vertritt. So gefasst Beschlüsse sind wirksam und rechtlich zulässig (BGH, Urteil v. 28.9.2019, V ZR 250/18).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn es eine ausdrückliche Vertretungsklausel gibt, nach der die Vertretung der GmbH durch ihre Organe (hier: Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl) vorgeschrieben ist. Gibt es keine solche Klausel, bleibt es der Geschäftsführung der GmbH überlassen, wie sie sich auf der Eigentümerversammlung vertreten lässt. Urlaubsvolumen verhindern. Im Unternehmensverbund gilt: Die GmbH kann auch einen Mitarbeiter z. B. aus einer ihrer Tochtergesellschaften mit der Vertretung in der Eigentümerversammlung bevollmächtigen bzw. beauftragen. Die so gefassten Beschlüsse sind wirksam zustande gekommen und nicht anfechtbar.