GmbH-Recht |
Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund: Nur weil die Gesellschafterversammlung nicht satzungsgemäß geleitet wurde, sind dort gefassten Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar. |
BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17 |
Vorsicht bei satzungsdurchbrechenden Beschlüssen: Fassen Sie in der Gesellschafterversammlung einen Beschluss, der im Einzelfall gegen die Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag verstößt („punktuell”), dann ist dieser wirksam – ein formal korrekter Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ist dazu nicht notwendig. Wird damit aber eine Vorgabe des Gesellschaftsvertrages dauerhaft außer Kraft gesetzt (z. B. Ausscheidensregelung), muss das als satzungsändernder Beschlusss im Hand. |
OLG Köln, Beschluss v. 24.6.2018, 4 Wx 4/18 |
Haftung der Gesellschafter bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften: Die Gesellschafter trifft bei der Verschmelzung von GmbHs, die im Wege der Kapitalerhöhung verschmolzen wurden, bei Überbewertung des Vermögens der übertragenden GmbH keine sog. Differenzhaftung. |
BGH, Urteil v. 6.11.2018, II ZR 199/17 |
Geschäftsführer ‑Haftung |
Unkenntnis schützt den GmbH-Geschäftsführer nicht: Laut Bundesfinanzhof (BFH) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen gemäß § 166 AO ausgeschlossen ist, wenn er der Forderungsanmeldung des Finanzsamts hätte widersprechen können, dies aber unterlassen hat. Mangelnde Kenntnisse der Grundpflichten eines Geschäftsführers einer GmbH entschuldigen eine Pflichtverletzung nicht. |
BFH, Beschluss v. 18.9.2018, XI R 54/17 |
Pflicht des Geschäftsführers zu externer Beratung: Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Dabei muss er sich – sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt – fachkundig beraten lassen. |
OLG München, Urteil v. 17.1.2019, 23 U 998/18, nicht rechtskräftig |
Geschäftsführer ‑Vertrag |
Der Senior als freiberuflicher Berater: Wird der Senior nach dem Ausscheiden als Berater für die GmbH tätig, wird eine freiberufliche – und damit gewerbesteuerfreie – Tätigkeit in der Regel nur anerkannt, wenn die von den Finanzbehörden verlangten Qualifikationen vorliegen, z. B. als Unternehmensberater mit qualifiziertem Hochschulabschluss. Das Finanzamt (FA) muss die freiberufliche Tätigkeit auch ohne Hochschulabschluss anerkennen, wenn der Senior sich im Laufe der Jahre eine vergleichbare Qualifikation angeeignet hat und das belegen kann. |
FG Köln, 3 K 815/16 |
Gericht darf nachvertragliches Wettbewerbsverbot kippen: Ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach Ort, Zeit und Gegenstand so weit gefasst, dass die weitere Berufsausübung für den Geschäftsführer unbillig erschwert ist, dann ist die Vereinbarung nichtig. |
OLG München, Urteil v. 2.8.2018, 7 U 2107/18 |