Ab 2020 sind nicht nur den Gehältern von GmbH-Geschäftsführern (steuerliche) Grenzen gesetzt. Auch für die Vergütung der Vorstände von börsennotierten Aktiengesellschaften wird es verbindliche rechtliche Rahmenbedingungen geben (Gesetz zur Umsetzung der 2. Aktionärsrichtlinie). Danach muss der Aufsichtsrat eine Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festlegen. Die Hauptversammlung kann diese Maximalvergütung per Beschluss herabsetzen. Das betrifft aber nur den (gedeckelten) Maximalbetrag, nicht aber die Aufteilung der Vergütung auf Festvergütung, Bonus, Aktienoptionen usw. Laufende Verträge sind von der Neuregelung nicht betroffen