Themen heute: Finanzkrise und Realwirtschaft – jetzt Finanzierungen sichern und auf mehrere Banken verteilen + GF-Unfallversicherung: Prüfen Sie unbedingt das Kleingedruckte + Organisationsverschulden: Was ist das und wie kann sich der Geschäftsführer absichern? + Achtung: Vorsicht bei Beauftragung eines Steuerberaters im Ausland + Geschäftsführer: Darf sogar als Mini-Jobber tätig werden + BISS …
Schlagwort: Geschäftsführer
GmbH-Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ( > Schnellkurs für Geschäftsführer) der GmbH wird von den Gesellschaftern in das Amt bestellt. Er vertritt die GmbH nach außen gegenüber Kunden, Lieferanten, Gläubigern, Banken usw. (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Mit der Bestellung wird der Geschäftsführer zum handlungsbevollmächtigten Organ der GmbH. Unabhängig davon entsteht zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ein Rechtsverhältnis – ein Anstellungsverhältnis – , dessen Inhalt im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bestimmt wird.
Der Geschäftsführer wird für die GmbH im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag) im Innenverhältnis tätig. Darin werden alle Rechte und Pflichten festgelegt. Bei entgeltlicher Tätigkeit des Geschäftsführers handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den die Regeln eines Dienstvertrages Anwendung finden. Wird der Geschäftsführer (die Geschäftsführung) unentgeltlich tätig, handelt es sich um ein Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB).
GmbH-Geschäftsführer sind nach allgemeiner Auffassung keine Arbeitnehmer. Für den GmbH-Geschäftsführer gilt nicht:
- der Kündigungsschutz (§ 14 Abs. 1 Nr. KSchG)
- die Rechte der Arbeitnehmer gemäß Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)
- die Rechte der leitenden Angestellten (§ 1 Abs. 1 SprAuG)
- das arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)
- die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MitbestG)
Das Bundesarbeitsgericht behandelt den GmbH-Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer, wenn die konkrete Vertragsgestaltung seine Befugnisse außergewöhnlich stark einschränkt bzw. er stark persönlich abhängig ist. Das ist der Fall, wenn der GmbH-Geschäftsführer regelmäßig einem bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung seiner Tätigkeit umfassenden Direktionsrecht unterliegen.
Weiterführende Informationen:
Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfindung anlässlich der Auflösung seines Dienstverhältnisses, wenn das im Anstellungsvertrag vereinbart wurde. Eine Abfindung kann dem Geschäftsführer auch gezahlt werden, wenn die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden.
Die Parteien können frei darüber bestimmen, wann die Abfindung fällig wird und zu versteuern ist. Die Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung für Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes versteuert werden (§§ 24, 34 EStG).
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