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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2018

  • Haf­tung – NEUIhr Steu­er­be­ra­ter muss SIE ein­deu­tig war­nen + Büro­kra­tie und Steu­ern: Über die­se The­men ärgern sich die Kol­le­gen + Digi­ta­li­sie­rung: IT-Sicher­heits­lü­cken sind kein Grund zum Still­stand + Geschäfts­füh­re­rIn pri­vat: Neue Spiel­re­geln für pri­va­te Ver­lus­te + Haf­tung: Neue Dimen­sio­nen für eine Insol­venz­ver­schlep­pung + Sozi­al­ab­ga­ben: Kei­ne Pflicht­ver­si­che­rung des Geschäfts­füh­rers bei Schach­tel­be­tei­li­gung + Geschäfts­füh­re­rin­nen: GmbHs fest in Männerhand

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Gender-Diskussion: GmbHs fest in Männerhand

Damit kein fal­scher Ein­druck ent­steht: Genaue Zah­len dar­über, wie vie­le Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH oder einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft von einer Frau geführt wer­den, lie­gen nicht vor. Und zwar weder vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt noch von der Cen­tra­le für GmbH. Aber: Die Zah­len die Geschäfts­füh­re­rIn­nen aus­wei­sen (in Per­so­nen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten) sind – aus Gen­der-Sicht eher ernüch­ternd. So ermit­tel­te das Job­por­tal ABSOLVENTA zuletzt, dass in 2015 von ins­ge­samt 3,65 Mio. mit­tel­stän­di­schen Fir­men ledig­lich 600.000 von einer Frau gelei­tet wer­den. Das ent­spricht einem Anteil von 16 %. Geht man davon aus, dass die meis­ten klei­ne­ren Fir­men Ein­zel­un­ter­neh­men oder BGB-Gesell­schaf­ten sind, dürf­te der Anteil von frau­en­ge­führ­ten GmbHs deut­lich nied­ri­ger sein.

Die letz­te fun­dier­te Ana­ly­se zu Geschäfts­füh­re­rIn­nen des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes (Desta­tis) stammt aus dem Jah­re 2010. Danach sinkt der Anteil der Frau­en in den Geschäfts­füh­rungs-Eta­gen mit dem Alter. Der Anteil der Geschäfts­füh­re­rIn­nen liegt bei den 18 bis 24-Jäh­ri­gen noch bei 23 %. In der Alters­grup­pe 25 bis 29 Jah­re sind es 21 %, bei den 30 bis 34-Jäh­ri­gen nur noch 9 %. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die­se Zah­len in den letz­ten 8 Jah­ren nur unwe­sent­lich ver­än­dert haben.

Allen Gleich­be­rech­ti­gungs­be­mü­hun­gen und Gen­der-Initia­ti­ven zum Trotz bleibt Geschäfts­füh­rung ein männ­lich domi­nier­tes Betä­ti­gungs­feld. Auch die Vor­ga­ben des Gesetz­ge­bers zur För­de­rung von Frau­en in GmbHs gemäß § 36 GmbH-Gesetz („Ziel­grö­ßen und Fris­ten zur gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be von Män­nern und Frau­en”) haben bis­her kaum Wir­kung gezeigt. So ist eine signi­fi­kan­te Ände­rung der Zah­len bis­lang nicht fest­zu­stel­len. Seit 1.5.2015 gilt die Frau­en­quo­te in bör­sen­no­tier­ten und mit­be­stimm­ten Unter­neh­men. Die ent­spre­chen­de Vor­schrift des Akti­en­ge­set­zes gilt ana­log für mit­be­stimm­te GmbHs (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in die­sen Gre­mi­en inner­halb der nächs­ten 3 Jah­re (bis 1.5.2018) ein Frau­en­an­teil von 30 % erreicht sein. Nach § 36 GmbHG sind Sie als Geschäfts­füh­rer einer mit­be­stimm­ten GmbH ver­pflich­tet, Ziel­vor­ga­ben für den Frau­en­an­teil in Füh­rungs­po­si­tio­nen als Ein­stel­lungs­kri­te­ri­en vor­zu­ge­ben. Zuläs­sig ist es, wenn die Gesell­schaf­ter Ihnen dazu per Wei­sung kon­kre­te Vor­ga­ben machen (z. B. 30 % Frau­en­an­teil). Dabei soll­te die glei­che Quo­te für die Geschäfts­lei­tung wie für das Manage­ment vor­ge­ge­ben wer­den (Ein­hal­ten des Gleichbehandlungsgrundsatzes).