Dass die Finanzbehörden „Kleingedrucktes” grundsätzlich zu ihren Gunsten auslegen, ist bekannt und ebenso berüchtigt. Jedenfalls dann, wenn es um die Eintreibung ausstehender Steuern geht. So ist bzw. war es Praxis der Finanzbehörden, alle Geschäftsführer für die Abführung der Steuern in die Haftung zu nehmen – auch dann, wenn es eine Ressortaufteilung gab, die einem der Geschäftsführer alle kaufmännischen Pflichten – und damit auch die Steuerpflichten – übertrug.
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