Möchte der Allein-Gesellschafter seinen Geschäftsführer auf Haftung verklagen, muss er dafür dem Gericht nicht erst einen entsprechenden Gesellschafter-Beschluss (In der Einpersonen-GmbH: Entschluss) vorlegen. Laut Oberlandesgericht (OLG) München genügt seine einfache Willenserklärung, um ein Gerichtsverfahren gegen den Geschäftsführer in Gang zu setzen (OLG München, Urteil v. 8.2.2018, 23 U 2913/17, rechtskräftig).
Im Prozess ging es um die eigenhändige Änderung einer Provisionsvereinbarung mit Kunden durch den Geschäftsführer – und zwar zu Ungunsten der GmbH (hier: Versicherung). Ohne entsprechende Kompetenz (sei es im Anstellungsvertrag oder im Gesellschaftsvertrag) ist der Geschäftsführer nicht befugt, die von der GmbH gesetzten AGB eigenhändig für einzelne Kunden auszusetzen. Für den Schaden der GmbH ist der Geschäftsführer ersatzpflichtig. Das gilt auch für andere Branchen, bei denen die GmbH für das Kundengeschäft klare AGB vorgibt. Wollen Sie davon abweichen, sollten Sie sich entsprechend absichern (Gesellschafterbeschluss).