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GF/Recht: Haftung des Geschäftsführers bei „Griff in die Kasse”

Ver­wen­det der GmbH-Geschäfts­füh­rer Mit­tel der GmbH für eige­ne Zwe­cke („Griff in die Kas­se”), kann er – z. B. im Insol­venz­fall – nicht von den Gläu­bi­gern der GmbH in die Haf­tung genom­men wer­den. Der Anspruch auf Rück­ge­wäh­rung kann ledig­lich von der GmbH gegen den Geschäfts­füh­rer gel­tend gemacht und durch­ge­setzt wer­den (BGH, Urteil v. 7.5.2019, VI ZR 512/17).

Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch –  so der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) lässt sich jeden­falls nicht aus den Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes ablei­ten. Dazu heißt es: „Die Ver­pflich­tung des Geschäfts­füh­rers einer GmbH dafür zu sor­gen, dass sich die Gesell­schaft recht­mä­ßig ver­hält und ihren gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen nach­kommt, besteht grund­sätz­lich nur gegen­über der Gesell­schaft und nicht im Ver­hält­nis zu außen ste­hen­den Drit­ten (§ 43 Abs. 1 GmbHG)”. Jetzt muss geprüft wer­den, inwie­weit auf­grund einer ande­ren Rechts­grund­la­ge Scha­dens­er­satz zu leis­ten ist.

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GmbH/Steuern: Geschäftsführer-Haftung in Eigenverwaltung

Das Finanz­amt nahm einen Geschäfts­füh­rer für Umsatz­steu­er (USt) aus der Zeit vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens mit einer Quo­te von 5,88 % in die Haf­tung.  Dazu das Gericht: „Einer Haf­tung der Klä­ger ste­hen die Stel­lung eines Antrags auf Insol­venz­er­öff­nung und Eigen­ver­wal­tung, die Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters und ein münd­li­cher Wider­spruch des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters gegen die Abfüh­rung von Steu­ern nicht ent­ge­gen” (FG Müns­ter, Urteil v. 16.5.2018, 7 K 783/17).

An die­sem Haf­tungs­tat­be­stand ändert sich auch nichts, wenn der vom Insol­venz­ge­richt ein­ge­setz­te (vor­läu­fi­ge) Sach­ver­wal­ter der Abfüh­rung der Umsatz­steu­er durch den Geschäfts­füh­rer aus­drück­lich wider­spro­chen hat. Das Finanz­ge­richt hat kei­ne Revi­si­on zugelassen.