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Kommunale GmbHs: Geschäftsführer-Gehälter immer transparenter

Immer mehr Kom­mu­nen set­zen die Ver­pflich­tung zur Trans­pa­renz der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter, die in den GmbHs mit kom­mu­na­ler Betei­li­gung gezahlt wer­den, um. Unter­des­sen wur­den in vie­len Anstel­lungs­ver­trä­gen ent­spre­chen­de Ver­öf­fent­li­chungs­klau­seln umge­setzt und prak­ti­ziert. So z. B. in Frei­burg – hier ver­öf­fent­licht auch die Pres­se regel­mä­ßig die Ver­gü­tungs­si­tua­ti­on. Spit­zen­ver­die­ner sind hier die Geschäfts­füh­rer des regio­na­len Ener­gie­ver­sor­gers, der sei­nem 3‑köpfigen Füh­rungs­team ein Jah­res­ge­halt von ins­ge­samt 1,3 Mio. EUR zahlt. Die Frei­bur­ger Stadt­bau zahlt ihren bei­den Geschäfts­füh­rern ins­ge­samt 466.000 EUR, der allei­ni­ge Geschäfts­füh­rer der Abfall- und Ent­sor­gungs-GmbH erhält danach rund 220.000 EUR.

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Presse stellt Geschäftsführer kommunaler GmbHs zur Schau

500 EURMöch­ten Sie – inkl. Ihrem Kon­ter­fei – in Ihrer Regio­nal-Pres­se lesen, wie viel Sie ver­die­nen? Wahr­schein­lich nicht. Allei­ne schon aus Grün­den der Pri­vat­sphä­re, aber auch unter Sicher­heits­aspek­ten. Wer möch­te schon zur poten­zi­el­len Ziel­schei­be von Nei­dern und Die­ben oder zum Erkun­dungs­ziel von orga­ni­sier­ter Kri­mi­na­li­tät wer­den. Zuge­ge­ben: Die­ses Sze­na­rio ist etwas streng. Wir wol­len damit aber ver­deut­li­chen, dass han­dels­recht­li­che Trans­pa­renz nicht mit bou­le­var­desker Öffent­lich­keit ver­wech­selt wer­den darf. Das han­dels­recht­li­che Öffent­lich­keits­ge­bot rich­tet sich an die inter­es­sier­te Öffent­lich­keit, die ein – geschäft­li­ches oder wirt­schaft­li­ches – Inter­es­se an der Trans­pa­renz von Unter­neh­mens­da­ten hat. Es geht nicht dar­um, wie viel eine Per­son ver­dient, son­dern wie viel das Unter­neh­men für die Auf­ga­be „Geschäfts­füh­rung” zahlt.

Zum Anlass: Die For­de­rung nach Trans­pa­renz der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter von kom­mu­na­len GmbHs (vgl. Nr. 2/2016) zeigt flä­chen­de­ckend Wir­kung. So sind die Gehäl­ter der GmbHs mit städ­ti­scher Betei­li­gung in Frei­bur­g/­Ba­den-Würt­tem­berg ab sofort schwarz auf weis in der Badi­schen Zei­tung vom 27. Janu­ar 2016 nach­zu­le­sen. Dar­in wird nicht nur die Höhe des gezahl­ten Gehalts aus­ge­lobt. Dane­ben sind die betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer mit Kon­ter­fei abge­bil­det. Wie die Betrof­fe­nen die­se Öffent­lich­keit bewer­ten, ist der Ver­öf­fent­li­chung nicht zu ent­neh­men und war dem­entspre­chend auch kein Gegen­stand der Recherche.

Wir hal­ten das nicht für eine gute Idee. U. E. geht eine sol­che Öffent­lich­keit über das Trans­pa­renz­ge­bot hin­aus und ver­letzt die Pri­vat­sphä­re der Per­so­nen. Aus guten Grün­den ist in § 286 HGB Absatz 4 gere­gelt, dass die Gehäl­ter von nicht-bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten dann nicht ver­öf­fent­licht wer­den müs­sen, wenn sich dar­aus die an den ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer gezahl­te Ver­gü­tung ablei­ten lässt – zum Schutz der Pri­vat­sphä­re und damit natür­lich auch zum Schutz der Per­son als poten­zi­el­les Ziel für Ein­bruch, Dieb­stahl oder Erpressung.