Immer mehr Kommunen setzen die Verpflichtung zur Transparenz der Geschäftsführer-Gehälter, die in den GmbHs mit kommunaler Beteiligung gezahlt werden, um. Unterdessen wurden in vielen Anstellungsverträgen entsprechende Veröffentlichungsklauseln umgesetzt und praktiziert. So z. B. in Freiburg – hier veröffentlicht auch die Presse regelmäßig die Vergütungssituation. Spitzenverdiener sind hier die Geschäftsführer des regionalen Energieversorgers, der seinem 3‑köpfigen Führungsteam ein Jahresgehalt von insgesamt 1,3 Mio. EUR zahlt. Die Freiburger Stadtbau zahlt ihren beiden Geschäftsführern insgesamt 466.000 EUR, der alleinige Geschäftsführer der Abfall- und Entsorgungs-GmbH erhält danach rund 220.000 EUR.
Schlagwort: Geschäftsführer Gehälter
Möchten Sie – inkl. Ihrem Konterfei – in Ihrer Regional-Presse lesen, wie viel Sie verdienen? Wahrscheinlich nicht. Alleine schon aus Gründen der Privatsphäre, aber auch unter Sicherheitsaspekten. Wer möchte schon zur potenziellen Zielscheibe von Neidern und Dieben oder zum Erkundungsziel von organisierter Kriminalität werden. Zugegeben: Dieses Szenario ist etwas streng. Wir wollen damit aber verdeutlichen, dass handelsrechtliche Transparenz nicht mit boulevardesker Öffentlichkeit verwechselt werden darf. Das handelsrechtliche Öffentlichkeitsgebot richtet sich an die interessierte Öffentlichkeit, die ein – geschäftliches oder wirtschaftliches – Interesse an der Transparenz von Unternehmensdaten hat. Es geht nicht darum, wie viel eine Person verdient, sondern wie viel das Unternehmen für die Aufgabe „Geschäftsführung” zahlt.
Zum Anlass: Die Forderung nach Transparenz der Geschäftsführer-Gehälter von kommunalen GmbHs (vgl. Nr. 2/2016) zeigt flächendeckend Wirkung. So sind die Gehälter der GmbHs mit städtischer Beteiligung in Freiburg/Baden-Württemberg ab sofort schwarz auf weis in der Badischen Zeitung vom 27. Januar 2016 nachzulesen. Darin wird nicht nur die Höhe des gezahlten Gehalts ausgelobt. Daneben sind die betroffenen Geschäftsführer mit Konterfei abgebildet. Wie die Betroffenen diese Öffentlichkeit bewerten, ist der Veröffentlichung nicht zu entnehmen und war dementsprechend auch kein Gegenstand der Recherche.
Wir halten das nicht für eine gute Idee. U. E. geht eine solche Öffentlichkeit über das Transparenzgebot hinaus und verletzt die Privatsphäre der Personen. Aus guten Gründen ist in § 286 HGB Absatz 4 geregelt, dass die Gehälter von nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften dann nicht veröffentlicht werden müssen, wenn sich daraus die an den einzelnen Geschäftsführer gezahlte Vergütung ableiten lässt – zum Schutz der Privatsphäre und damit natürlich auch zum Schutz der Person als potenzielles Ziel für Einbruch, Diebstahl oder Erpressung.