Durchaus üblich ist es, mit dem Geschäftsführer einen befristeten Anstellungsvertrag mit Verlängerungsoption abzuschließen. Z. B. auf 3 oder 5 Jahre – wie es in vielen Konzernen für die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften gehandhabt wird. Erreicht der Geschäftsführer in dieser Zeit die vereinbarten Ziele, steht einer Vertragsverlängerung in der Regel nichts im Wege. Wird der Vertrag nicht verlängert, endet das Anstellungsverhältnis. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Anders liegt der Fall, wenn …