Reicht ein Arbeitnehmer eine sog Gefährdungsanzeige (gemäß: § 84 Betriebsverfassungsgesetz) an seinen Arbeitgeber ein, obwohl aus seiner subjektiven Sicht lediglich eine abstrakte Gefahr bestand, rechtfertigt dies keine Abmahnung. Arbeitsrechtliche Sanktionen sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus sachfremden Erwägungen oder leichtfertig eine Gefährdung unterstellt. Dann ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen und im Wiederholungsfall sogar zu kündigen (LAG Niedersachen, Urteil v. 12.9.2018, 14 Sa 140/18).