Als Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer Unternehmergesellschaft sind Sie verantwortlich dafür, dass die Gesellschafter zu den notwendigen Gesellschafterversammlungen geladen werden (§ 49 GmbH-Gesetz). Dazu müssen vorab die Tagesordnungspunkte mitgeteilt werden. Sollen auf der Gesellschafterversammlung rechtswirksame Beschlüsse gefasst werden, muss der Beschlussgegenstand und ggf. der Beschlussinhalt mitgeteilt werden. Werden die Beschlüsse einstimmig gefasst, ist das unproblematisch. Gibt es aber abweichende Meinungen, müssen die strengen Formalien beachtet werden. Ansonsten sind Beschlüsse unwirksam und können damit gerichtlich „gekippt“ werden. Der Geschäftsführer ist also gut beraten, hierbei keine Fehler zuzulassen. Hier die wichtigsten Beschlüsse in der Übersicht: …