Ist im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart, dass ein GmbH-Anteil aus wichtigem Grund eingezogen werden kann, ist der Einziehungsbeschluss wegen Verstoß gegen die Treuepflicht auch ohne vorherige Abmahnung zulässig und wirksam. Der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer (hier: Geschäftsführer und Rektor einer privaten Fachhochschule) hatte sich in der Öffentlichkeit mehrfach über die Führung der Fachhochschule abwertend geäußert und Hochschul-Interna an die Aufsichtsbehörde (hier: Wissenschaftsrat) durchgesteckt (OLG Stuttgart, Urteil v. 28.6.2018, 14 U 33/17).
Der ehemalige (Gesellschafter-) Geschäftsführer konnte offensichtlich seine Amtsenthebung (Abberufung) nicht tatsächlich akzeptieren. Er hat immer wieder Interna öffentlich gemacht und kritisiert. Das Gericht konstatierte eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien. Das ist immer auch zugleich ein wichtiger Grund – für die Abberufung als Geschäftsführer, aber auch für die Einziehung des GmbH-Anteils. Tragisch: Der betroffene Geschäftsführer ist Sohn des Gründers.