Die Rücknahme eines Fahrverbots nach einer groben Pflichtverletzung mit Verweis auf das sog. Übermaßverbot ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die besondere Härte mit erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen begründet wird, wenn nicht zugleich konkret aufgezeigt ist, dass diese mit einer drohenden Existenzgefährdung einhergehen. Nur dann ist das Gericht verpflichtet, Behauptungen des Betroffenen im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht weiter nachzugehen (OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2015, 3 Ss Owi 1450/15). …