Ab 2020 müssen Sie alle Mitarbeiter nach inländischem Arbeitsrecht behandeln. Zentrales Motto: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit”. Das gilt für den (Mindest-) Lohn (ab dem 1. Tag) und für alle ansonsten vereinbarten tariflichen Verpflichtungen (ab 18 Monaten). Die Kosten für die Reise in das Land und für ihre Unterkunft dürfen nicht mehr von ihrem Lohn abgezogen werden, sondern müssen vom Arbeitgeber getragen werden. Ausnahmen gelten nur noch für Lkw-Fahrer (Quelle: EU Parlament, Beschluss vom 28.5.2018).
Schlagwort: EU-Parlament
Danach muss in Zukunft für alle Branchen (außer: Transportgewerbe) an alle entsendeten Arbeitnehmer der Lohn bezahlt werden, der vor Ort gezahlt wird – inkl. aller tariflichen Nebenleistungen.
Es gilt: Gleiche Bezahlung am gleichen Ort. Kosten für Reisen, Unterkunft und Verpflegung dürfen nicht vom Arbeitslohn abgezogen werden, sondern müssen vom Arbeitgeber getragen werden. Die Unterbringung muss dem Standard des Gastlandes entsprechen. Arbeitnehmer dürfen bis zu 12 Monate in ein anderes EU-Land entsandt werden. Danach ist eine Verlängerung um bis zu weitere 6 Monate möglich (Quelle: EU-Parlament, PM vom 20.3.2018).
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