Vererbt der Vater auf seinen Sohn ein Grundstück, dass dessen GmbH nutzt, gehört das Grundstück nur dann nicht zum steuerlich relevantem Verwaltungsvermögen, wenn das Grundstück in einer echten Betriebsaufspaltung genutzt wurde. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Vater seinen unternehmerischen Willen in der das Grundstück nutzenden GmbH durchsetzen konnte. Ist der Sohn Alleingesellschafter oder beherrschend an der GmbH beteiligt, gehört das Grundstück zum Verwaltungsvermögen der Besitz-GbR und muss zur Besteuerung erfasst werden (FG Hessen, Urteil v. 25.4.2018, 9 X 1857/15).
Im Unkehrschluss ist festzuhalten, dass in der echten Betriebsaufspaltung (Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens) Grundstücke, die der Betriebs-Gesellschaft von der Besitz-GbR zur Nutzung überlassen werden, nicht zum Verwaltungsvermögen gehören – und bei der Feststellung der zu versteuernden Erbschaft nicht berücksichtigt werden müssen (§ 13b ErbStG).