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Volkelt-Briefe

Vorsorge: GmbH kann die Versorgungszusage nur ausnahmsweise entziehen

Die „GmbH” kann Ansprü­che aus einer dem Geschäfts­füh­rer erteil­ten Ver­sor­gungs­zu­sa­ge (Pen­si­ons­zu­sa­ge) nur dann zurück­hal­ten, wenn der sei­ne Pflich­ten in so gro­ber Wei­se ver­letzt, „dass sich die in der Ver­gan­gen­heit bewie­se­ne Betriebs­treue nach­träg­lich als wert­los oder zumin­dest erheb­lich ent­wer­tet her­aus­stellt”. Vor­aus­set­zung: Die GmbH ist durch das gro­be Fehl­ver­hal­ten des Geschäfts­füh­rers in eine Exis­tenz bedro­hen­de Lage gebracht wor­den (BGH, Urteil v. 2.7.2019, II ZR 252/16).

Danach dürf­te es kaum mög­lich sein, dem Geschäfts­füh­rer im Nach­hin­ein die Ver­sor­gungs- bzw. Pen­si­ons­an­sprü­che zu strei­chen. In der Pra­xis ist aller­dings zu prü­fen, ob nach einer Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund von der amtie­ren­den Geschäfts­füh­rung grund­sätz­lich auch geprüft wer­den muss, ob die Ansprü­che aus der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge des gekün­dig­ten Geschäfts­füh­rers zur Dis­po­si­ti­on stehen.