Weil ein Redakteur der Zeitschrift Wirtschaftswoche ohne Einwilligung seiner Arbeitgebers einen Artikel in einer anderen Tageszeitung veröffentlich und abgerechnet hat, darf der Arbeitgeber eine Abmahnung (mit Kündigungsandrohung) aussprechen. Die Klage des Redakteurs auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte wurde ebenfalls abgelehnt. Es gilt: Nebentätigkeiten im Gegenstand des Arbeitgebers sind grundsätzlich erlaubnispflichtig – der Arbeitnehmer muss informieren und darf erst nach ausdrücklicher Erlaubnis tätig werden (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.8.2018, 4 Ca 3038/18).
Schlagwort: Einwilligung
Wenn Sie Fotos oder Video-Clips (z. B. in einer Firmen-Präsentationen) von Mitarbeitern auf den Homepages Ihrer Firma veröffentlichen, sollten Sie dazu unbedingt vorher die Einwilligung des Mitarbeiters einholen. Laut BAG ist sogar …