Man kennt es aus Scheidungs- oder Sorgerechtsverfahren: Ist das Verfahren erst einmal beim Anwalt gelandet, gibt es in der Regel kein „zurück“ mehr. Die Streitgegner rücken ins zweite Glied und geben damit die Chance aus der Hand, sich außergerichtlich zu verständigen. Das gilt auch für Streitigkeiten mit Mit-Gesellschaftern in der GmbH. Trotzdem gilt: Es gibt gerade im Gesellschaftsrecht klare Indikatoren, die den Gang zum Anwalt (zügig) angeraten sein lassen. Das sind: …