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Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Geschäftsführer kann nicht zugleich kontrollieren

In einem Grund­satz­ur­teil – mit Aus­wir­kung auch für das deut­sche Gesell­schafts­recht – hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) fest­ge­stellt, dass ein und die­sel­be Per­son nicht in Dop­pel­funk­ti­on als „Geschäfts­lei­tung” und als „Auf­sichts­per­son” im Unter­neh­men tätig sein kann (EuGH, Urteil v. 24.4.2018, T‑133/16 bis T‑136/16).

Das gilt zumin­dest auch dann für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH, wenn in der GmbH ein Bei­rat mit kon­trol­lie­ren­der Funk­ti­on ein­ge­rich­tet wird. Dazu das Gericht: „Es muss grund­sätz­lich eine Tren­nung zwi­schen der Aus­übung von Lei­tungs- und Auf­sichts­funk­tio­nen inner­halb eines Lei­tungs­or­gans geben. Die Wirk­sam­keit einer wirk­sa­men Kon­trol­le ist gefähr­det, wenn der Vor­sit­zen­de des Lei­tungs­or­gans in sei­ner Kon­troll­funk­ti­on zugleich für die tat­säch­li­che Geschäfts­lei­tung des Unter­neh­mens zustän­dig ist”. Das gilt auch dann, wenn es kei­ne Vor­ga­ben aus der Geschäfts­ord­nung des Bei­rats gibt. Hat der Bei­rat ledig­lich bera­ten­de Funk­ti­on, ist eine Mit­wir­kung des akti­ven Geschäfts­füh­rers unproblematisch.