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Volkelt-Briefe

Erkenntnisse: Pflichtveröffentlichung bremst Wachstum

Seit 2007 müs­sen GmbHs den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen. Wer nicht ver­öf­fent­licht, wird vom Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) per Buß­geld dazu ver­pflich­tet. Zahl­rei­che GmbHs, die sich der Pflicht­ver­öf­fent­li­chung ent­zie­hen woll­ten, wur­den in auf­wän­di­gen Ver­fah­ren bis zur gericht­li­chen Fest­stel­lung per Urteil zur Ver­öf­fent­li­chung gezwun­gen. Wir berich­ten nach wie vor regel­mä­ßig zum The­ma und dazu anste­hen­den Ver­fah­ren (vgl. zuletzt Nr. 39/2017). Für die meis­ten GmbHs ist die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung unter­des­sen Rou­ti­ne. Auch wenn es wei­ter­hin Kri­tik an der tota­len Trans­pa­renz der GmbH-Zah­len gibt. Gera­de klei­ne­re Unter­neh­men sehen in die­ser Pflicht zur Offen­le­gung von Unter­neh­mens-Inter­na einen inter­na­tio­na­len Wettbewerbsnachteil.

Das  betrifft …