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Fremd-Geschäftsführer: So machen Sie mehr aus Ihrem Urlaub

Euro­pa­weit gilt: Gemäß EU-Richt­li­nie 2003/88/EG kön­nen auch Fremd­ge­schäfts­füh­rer und Geschäfts­füh­rer mit einer Min­der­heits­be­tei­li­gung Arbeit­neh­mer sein – mit ent­spre­chen­den Pflich­ten und Rech­ten. Das gilt z. B. für eine schwan­ge­re Geschäfts­füh­re­rin (sog. Dano­sa-Urteil des EuGH), auch für Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die einen zu Drit­tel mit Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern be­setzten (Drit­telbG) Auf­sichts­rat haben, nicht aber für den Geschäfts­füh­rer einer nach dem Mit­be­stim­mungs­ge­setz (Mit­bestG) mit­be­stimm­ten GmbH. Folg­lich gehen zahl­rei­che Arbeits­recht­ler davon aus, dass das Bun­des­ur­laubs­ge­setz auch für die oben genann­ten Geschäfts­füh­rer gilt (z. B. Forst, in GmbHR 2012, S. 821 ff.). Dar­aus erge­ben sich Ansprü­che des Geschäfts­füh­rers gegen den Arbeit­ge­ber GmbH. Das sind: …