Europaweit gilt: Gemäß EU-Richtlinie 2003/88/EG können auch Fremdgeschäftsführer und Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung Arbeitnehmer sein – mit entsprechenden Pflichten und Rechten. Das gilt z. B. für eine schwangere Geschäftsführerin (sog. Danosa-Urteil des EuGH), auch für Geschäftsführer einer GmbH, die einen zu Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzten (DrittelbG) Aufsichtsrat haben, nicht aber für den Geschäftsführer einer nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) mitbestimmten GmbH. Folglich gehen zahlreiche Arbeitsrechtler davon aus, dass das Bundesurlaubsgesetz auch für die oben genannten Geschäftsführer gilt (z. B. Forst, in GmbHR 2012, S. 821 ff.). Daraus ergeben sich Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Arbeitgeber GmbH. Das sind: …