Selbst wenn der Steuerberater die Offenlegung des Jahresabschlusses bereits in Rechnung gestellt hat, das Bundesamt für Justiz (BfJ) aber die bis dahin unterbliebene Offenlegung anmahnt, müssen Sie als Geschäftsführer der Sache nachgehen. Wenn Sie dann nicht innerhalb der 6‑Wochenfrist nachbessern und den Jahresabschluss korrekt veröffentlichen, müssen Sie das angeordnete Ordnungsgeld bezahlen (OLG Köln, Urteil vom 1.7.2015, 28 Wx 8/15). …