Ein Betriebsrat, der die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert, unzutreffende Aussagen über den Arbeitgeber macht und in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen den Arbeitgeber einleitet, ohne zuvor mit ihm verhandelt zu haben, verletzt seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise. In einem solchen Fall kann auch in Zukunft eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber nicht erwartet werden (Arbeitsgericht Solingen, Urteil v. 4.10.2019, 1 BV 27/18).
Im Falle eines Autofelgenbetriebes aus der Borbet-Unternehmensgruppe wurde mit diesem Urteil der Betriebsrat aufgelöst. Immerhin ein Viertel der Belegschaft hatte sich dem Anliegen ihres Arbeitgebers angeschlossen und für eine Ablösung des Betriebsrates votiert. Allerdings: Der so entschiedene Präzedenzfall ist noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen. Das LAG Düsseldorf wird in der Sache abschließend entscheiden müssen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.