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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Grenzen der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Ein Betriebs­rat, der die Zusam­men­ar­beit mit der Per­so­nal­lei­tung ver­wei­gert, unzu­tref­fen­de Aus­sa­gen über den Arbeit­ge­ber macht und in rechts­miss­bräuch­li­cher Art und Wei­se gericht­li­che Ver­fah­ren gegen den Arbeit­ge­ber ein­lei­tet, ohne zuvor mit ihm ver­han­delt zu haben, ver­letzt sei­ne gesetz­li­chen Pflich­ten in gro­ber Wei­se. In einem sol­chen Fall kann auch in Zukunft eine ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit zwi­schen dem Betriebs­rat und dem Arbeit­ge­ber nicht erwar­tet wer­den (Arbeits­ge­richt Solin­gen, Urteil v. 4.10.2019, 1 BV 27/18).

Im Fal­le eines Auto­fel­gen­be­trie­bes aus der Bor­bet-Unter­neh­mens­grup­pe wur­de mit die­sem Urteil der Betriebs­rat auf­ge­löst. Immer­hin ein Vier­tel der Beleg­schaft hat­te sich dem Anlie­gen ihres Arbeit­ge­bers ange­schlos­sen und für eine Ablö­sung des Betriebs­ra­tes votiert. Aller­dings: Der so ent­schie­de­ne Prä­ze­denz­fall ist noch nicht rechts­ver­bind­lich abge­schlos­sen. Das LAG Düs­sel­dorf wird in der Sache abschlie­ßend ent­schei­den müs­sen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.