Das BMF hat jetzt geregelt, dass für die Namensüberlassung in Konzernen gezahlte Vergütungen steuerlich nicht anerkannt werden. Nur wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden, sind Lizenzgebühren als Betriebsausgaben absetzbar (Schreiben vom 7.4.2017, IV B 5 – S 1341/16/10003). …