Zur Sache „Nachzahlungszinsen”: Der BFH hält die 6 % Zinsen für Steuernachzahlungen für „unangemessen” (vgl. > hier). Das Bundesverfassungsgericht wird noch 2018 entscheiden, wie hoch verzinst werden darf (vgl. hier). Bis dahin gilt: gegen alle Steuerbescheide mit Zinsforderungen unbedingt Einspruch einlegen. Das BMF hat folgendes Vorgehen für die Finanzämter bestimmt.
Danach gilt: Der BFH-Beschluss vom 25. April 2018 (Aktenzeichen:: IX B 21/18), ist für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. So steht es jetzt im BMF-Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005 – 01.
Das ist aber noch nicht das Ende der Fahnenstange. Zu prüfen ist noch, ob das auch für Zinsbescheide gilt, gegen die kein Einspruch eingelegt wurde. Hier sollte Ihr Steuerberater trotzdem tätig werden und einen entsprechenden Antrag stellen. U. U. können Sie sich dann später auf dazu anhängig gemachte Finanzgerichtsverfahren berufen.