Sofern Ihre Firma einigermaßen bekannt (prominent) ist und einer Ihrer Arbeitnehmer sich in der BILD-Zeitung wahrheitsgemäß über die Firma bzw. über Auseinandersetzungen mit der Firma äußert, müssen Sie das hinnehmen. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht nicht. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach (ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 25.4.2016, 5 Ga 7/16). …