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GmbH/Steuer: Neue Größenklassen für die Betriebsprüfung

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat die neu­en Grö­ßen­klas­sen für die steu­er­li­chen Betriebs­prü­fun­gen ver­öf­fent­licht. Die neu­en Grö­ßen­klas­sen gel­ten für den 24. Prü­fungs­tur­nus der Steu­er­be­hör­den und sol­len ab 1.1.2024 ent­spre­chend ange­wandt wer­den (Quel­le: BMF-Schrei­ben v. 15.12.2022 – IV A 8 – S 1450/19/10001 :003, DOK 2022/0957811).

Fest­zu­hal­ten bleibt, dass die Finanz­be­hör­den  ihre Prü­fungs­schwer­punk­te in den letz­ten Jah­ren zuneh­mend auf bestimm­te Bran­chen (Stich­wort: Kas­se) aus­ge­rich­tet haben, gezielt nach Auf­fäl­lig­kei­ten in den ein­ge­reich­ten Steu­er­da­ten suchen oder auf­grund von Hin­wei­sen von Infor­man­ten tätig wer­den. Der ange­streb­te Prü­fungs­zy­klus nach Betriebs­grö­ßen­klas­se exis­tiert – außer für alle anschluss­ge­prüf­te Unter­neh­men – nach unse­ren Erfah­run­gen in der Pra­xis immer mehr nur noch auf dem Papier.

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Betriebsprüfung

Die Betriebs­prü­fung ist dar­auf ange­legt, steu­er­lich rele­van­te Umstän­de bei Ihrer GmbH vor Ort zu ermit­teln. Fast  alle Prü­fun­gen beschrän­ken sich als Schwer­punkt­prü­fun­gen dar­auf, ergeb­nis­träch­ti­ge Sach­ver­hal­te zu ermit­teln, sind also nicht umfas­send. Ob und wann eine Betriebs­prü­fung in Ihrer GmbH statt­fin­det, ent­schei­det das Finanz­amt – die Betriebs­prü­fungs­stel­le. Dabei wer­den Groß­be­trie­be öfter geprüft (sog. Anschluss­prü­fung) als mitt­le­re und klei­ne Betrie­be. Der Prü­fungs­tur­nus rich­tet sich nach Ihrer Betriebs­grö­ße. Er beträgt der­zeit für

  • Groß­be­trie­be alle. 5 Jahre
  • Mit­tel­be­trie­be alle 10 Jahre
  • Klein- und Kleinst­be­trie­ben ca. alle 30 Jah­re 

Neben der nor­ma­len Betriebs­prü­fung exis­tie­ren Son­der­prü­fun­gen ins­be­son­de­re die Umsatz­steu­er-Son­der­prü­fung, die Lohn­steu­er-Außen­prü­fung, die Liqui­di­täts­prü­fung und die sog. Richt­satz-Prü­fung. Anlass­prü­fun­gen beschrän­ken sich in der Regel auf GmbH, die Steu­ern an der Quel­le ein­zu­be­hal­ten haben. Die Ver­wal­tung darf immer dann eine Prü­fung anset­zen, wenn sie bei einer GmbH bis­lang unbe­kann­te steu­er­re­le­van­te Umstän­de ver­mu­tet. Als Prü­fungs­aus­lö­ser kom­men ins­be­son­de­re in Betracht:

  • stän­di­ge Verluste
  • hohe Teil­wert­ab­schrei­bun­gen
  • hohe Ein­la­gen
  • Dar­le­hen von Angehörigen
  • hohe Rück­stel­lun­gen ohne erkenn­ba­ren Grund
  • grö­ße­re Entnahmen
  • Gesell­schaf­ter­wech­sel
  • Betriebsum­wand­lun­gen
  • Betriebs­auf­ga­be/-ver­äu­ße­rung
  • Kon­kurs bzw. Sanierung
  • Bean­tra­gung von Steuervergünstigungen
  • auf­fäl­lig hoher Vor­steu­er­ab­zug­Das Prü­fungs­pro­gramm wird durch die Prü­fungs­an­ord­nung bestimmt. Wich­tig: Sie haben zahl­rei­che Mög­lich­kei­ten, den Prü­fungs­ter­min mit­zu­be­stim­men bzw. ver­le­gen zu lassen.

Die Prü­fungs­an­ord­nung ent­hält ins­be­son­de­re Hin­wei­se auf: die Rechts­grund­la­gen der Prü­fung, zu prü­fen­de Steu­er­ar­ten und Ver­gü­tun­gen, zu prü­fen­de Sach­ver­hal­te, Prü­fungs­zeit­raum, Beginn der Prü­fung, Namen des Prü­fers. Der Umfang der Außen­prü­fung bestimmt sich nach den vor­lie­gen­den Umstän­den des Ein­zel­fal­les und den Vor­schrif­ten des § 4 der Betriebs­prüfungsordnung. Danach gilt:

  • Bei Groß­be­trie­ben und Unter­neh­men soll der Prü­fungs­zeit­raum an den vor­her­ge­hen­den Prü­fungs­zeit­raum anschlie­ßen. Eine Anschluss­prü­fung ist möglich.
  • Bei ande­ren Betrie­ben soll der Prü­fungs­zeit­raum in der Regel nicht mehr als drei zusam­men­hän­gen­de Besteue­rungs­zeit­räu­me umfas­sen. Der Prü­fungs­zeit­raum kann ins­be­son­de­re dann drei Besteue­rungs­zeit­räu­me über­stei­gen, wenn mit nicht uner­heb­li­chen Ände­run­gen der Besteue­rungs­grund­la­gen zu rech­nen ist oder wenn der Ver­dacht einer Steu­er­straf­tat oder einer Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit besteht. Anschluss­prü­fun­gen sind zuläs­sig.
  • Für die Ent­schei­dung, ob ein Betrieb nach Absatz 2 oder Absatz 3 geprüft wird, ist grund­sätz­lich die Grö­ßen­klas­se maß­ge­bend, in die der Betrieb im Zeit­punkt der Bekannt­ga­be der Prü­fungs­an­ord­nung ein­ge­ord­net ist.
  • Hält die Finanz­be­hör­de eine umfas­sen­de Ermitt­lung der steu­er­li­chen Ver­hält­nis­se im Ein­zel­fall nicht für erfor­der­lich, kann sie eine abge­kürz­te Außen­prü­fung (§ 203 AO) durch­füh­ren. Die­se beschränkt sich auf die Prü­fung ein­zel­ner Besteue­rungs­grund­la­gen eines Besteue­rungs­zeit­raums oder meh­re­rer Besteuerungszeiträume.