Die Betriebsprüfung ist darauf angelegt, steuerlich relevante Umstände bei Ihrer GmbH vor Ort zu ermitteln. Fast alle Prüfungen beschränken sich als Schwerpunktprüfungen darauf, ergebnisträchtige Sachverhalte zu ermitteln, sind also nicht umfassend. Ob und wann eine Betriebsprüfung in Ihrer GmbH stattfindet, entscheidet das Finanzamt – die Betriebsprüfungsstelle. Dabei werden Großbetriebe öfter geprüft (sog. Anschlussprüfung) als mittlere und kleine Betriebe. Der Prüfungsturnus richtet sich nach Ihrer Betriebsgröße. Er beträgt derzeit für
- Großbetriebe alle. 5 Jahre
- Mittelbetriebe alle 10 Jahre
- Klein- und Kleinstbetrieben ca. alle 30 Jahre
Neben der normalen Betriebsprüfung existieren Sonderprüfungen insbesondere die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung, die Liquiditätsprüfung und die sog. Richtsatz-Prüfung. Anlassprüfungen beschränken sich in der Regel auf GmbH, die Steuern an der Quelle einzubehalten haben. Die Verwaltung darf immer dann eine Prüfung ansetzen, wenn sie bei einer GmbH bislang unbekannte steuerrelevante Umstände vermutet. Als Prüfungsauslöser kommen insbesondere in Betracht:
- ständige Verluste
- hohe Teilwertabschreibungen
- hohe Einlagen
- Darlehen von Angehörigen
- hohe Rückstellungen ohne erkennbaren Grund
- größere Entnahmen
- Gesellschafterwechsel
- Betriebsumwandlungen
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Konkurs bzw. Sanierung
- Beantragung von Steuervergünstigungen
- auffällig hoher VorsteuerabzugDas Prüfungsprogramm wird durch die Prüfungsanordnung bestimmt. Wichtig: Sie haben zahlreiche Möglichkeiten, den Prüfungstermin mitzubestimmen bzw. verlegen zu lassen.
Die Prüfungsanordnung enthält insbesondere Hinweise auf: die Rechtsgrundlagen der Prüfung, zu prüfende Steuerarten und Vergütungen, zu prüfende Sachverhalte, Prüfungszeitraum, Beginn der Prüfung, Namen des Prüfers. Der Umfang der Außenprüfung bestimmt sich nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalles und den Vorschriften des § 4 der Betriebsprüfungsordnung. Danach gilt:
- Bei Großbetrieben und Unternehmen soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Eine Anschlussprüfung ist möglich.
- Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen sind zulässig.
- Für die Entscheidung, ob ein Betrieb nach Absatz 2 oder Absatz 3 geprüft wird, ist grundsätzlich die Größenklasse maßgebend, in die der Betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingeordnet ist.
- Hält die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht für erforderlich, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchführen. Diese beschränkt sich auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume.