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Volkelt-Briefe

Bilanzschönung: Verantwortung bleibt beim Geschäftsführer

Selbst wenn die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss der GmbH (Bilanz, GuV, Anhang, Lage­be­richt) ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt und ange­nom­men haben, sind Sie als Geschäfts­füh­rer noch längst nicht aus der Haf­tung für die Rich­tig­keit der Anga­ben. In der Praxis …

gibt es immer wie­der den Fall, dass ein Min­der­heits-Gesell­schaf­ter den Fest­stel­lungs­be­schluss gericht­lich prü­fen lässt.

Zum Bei­spiel, wenn der den Ein­druck hat, das „geschönt“ wur­de (hier: Rück­stel­lun­gen für zukünf­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten wer­den nicht ver­bucht). Da das aber die Bilanz ver­ha­gelt hät­te, wäre die anste­hen­de Ver­trags­ver­län­ge­rung für den Geschäfts­füh­rer nicht so leicht zu machen gewe­sen. Eine sol­che Poli­tik ist für den Geschäfts­füh­rer eine Grat­wan­de­rung. Stellt das Gericht sol­che Feh­ler (Mani­pu­la­tio­nen) fest, ist der Beschluss zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses inkl.Entlastung des Geschäfts­füh­rers unwirk­sam (OLG Stutt­gart, Beschluss vom 20.11.2012, 14 U 39/12). Der Geschäfts­füh­rer muss dafür sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss nach­ge­bes­sert wird. Unter­lässt er das, liegt dar­in eine Pflicht­ver­let­zung (Ver­stoß gegen § 41, 42, 42a GmbH-Gesetz, § 331 HGB). In vie­len Geschäfts­füh­rer-Ver­trä­gen ist für sol­che Fäl­le ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht vor­ge­se­hen. Aber auch ohne eine sol­che Klau­sel, besteht bei Mani­pu­la­ti­on das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung inkl. Schadensersatzanspruch.

Für die Pra­xis: Als „ordent­li­cher“ Kauf­mann soll­ten Sie sich in Buch­füh­rungs- und Bilanz­sa­chen an das Vor­sichts­prin­zip hal­ten. Sind zukünf­ti­ge Ver­pflich­tun­gen abseh­bar, ist es nicht nur aus steu­er­li­chen Erwä­gun­gen son­dern aus han­dels­recht­li­cher Ver­pflich­tung gebo­ten, Vor­sor­ge zu tref­fen (Rück­stel­lun­gen). Vor Mani­pu­la­tio­nen zur Schö­nung des Ergeb­nis­ses (z. B. um eine Ver­trags­ver­län­ge­rung mit bes­se­ren Kon­di­tio­nen durch­zu­set­zen) wird drin­gend abge­ra­ten. Gehen Sie davon aus, dass sol­che Ein­grif­fe in aller Regel frü­her oder spä­ter öffent­lich wer­den. In die­sen Fäl­len kön­nen Sie dann aber nicht mehr mit einer zwei­ten Chan­ce rechnen.