Auch wenn der Geschäftsführer de facto lediglich als Strohmann eingesetzt ist und der Gesellschafter die Geschäfte tatsächlich alleine führt, bleibt die strafrechtliche Verantwortung beim Strohmann-Geschäftsführer (BGH, Beschluss vom 13.10.2016, 3 StR 352/16).