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Internet: Arbeitnehmer darf sich auf Facebook nur beschränkt austoben

Noch in Aus­ga­be 36/2012 hat­ten wir an die­ser Stel­le über ein Urteil des Arbeits­ge­richts Bochum berich­tet, wonach der Arbeit­neh­mer sei­nen Chef auf Face­book kri­ti­sie­ren darf – auch pole­misch. Jetzt gibt es ein Urteil des ArbG Hagen, …

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Arbeitnehmer dürfen gegen Chef auf Facebook wettern

Ein Arbeit­neh­mer darf auf Face­book gegen sei­nen Ex-Chef wet­tern und dabei auch def­ti­ge Wor­te benut­zen – solan­ge es nicht zu Belei­di­gun­gen oder Ehr­ver­let­zun­gen han­delt. Das AG Bochum hat­te die Kla­ge eines Arbeit­ge­bers auf Unter­las­sung sol­cher Äuße­run­gen abge­wie­sen. Mit zwei Begründungen:

  1. Nicht die Fir­ma darf kla­gen son­dern nur der ange­grif­fe­ne Chef.
  2. Das Grund­recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung deckt die­se Aus­sa­gen, zumal ein Face­book-Dia­log nicht öffent­lich ist. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm wird dazu in der nächs­ten Instanz ent­schei­den. Es bleibt span­nend (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: 5 Sa 451/12).

Für die Pra­xis: Der Arbeit­neh­mer war wäh­rend der Pro­be­zeit ent­las­sen wor­den. Auf sei­nem Face­book-Account äußer­te er sich über den Ex-Chef und die Fir­ma mit Aus­sa­gen wie „arme Pfan­ne“ oder „Drecks­la­den“. Das Gericht: User zu Face­book müs­sen sich anmel­den. Es ist also kei­ne öffent­li­che Meinungsäußerung.