Um festzustellen, ob der GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) – im Rahmen der Betriebsprüfungen zur Abführung der Sozialbeiträge der Mitarbeiter bzw. zu den Mini-Jobs – bei den kleineren GmbHs auch gleich die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH geprüft. Häufiges Ergebnis: Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht zu 50 % + x (beherrschend) an der GmbH beteiligt waren, wurden dann konsequent nachveranlagt. Eine teure Angelegenheit. Die betroffenen Geschäftsführer mussten dann Sozialbeiträge für die zurückliegenden 4 Jahre nachzahlen – bis zu 14.500 EUR für jedes Jahr (Beitragsbemessungsgrenze West: = 6.500 x (Beitragssatz) 18,6 % x 12).
Jetzt – so der Sozialversicherungs-Experte RA Thomas Muschiol – haben die Prüfer der DRV Verstöße gegen § 2 SGB VI im Visier. Konkret: …