Das Thema Frauenquote beschäftigt nicht nur börsennotierte und mitbestimmungspflichtige, große Unternehmen. Immer häufiger wird in der (arbeits-) rechtlichen Expertenrunden diskutiert, ob und inwieweit Quotenvorgaben auch in größeren, aber nicht mitbestimmten GmbHs umgesetzt werden muss. Und zwar nicht nur auf der Leitungsebene, sondern auch in den oberen Führungsebenen (vgl. dazu zuletzt 3/2016). Fakt ist, dass es auch im GmbH-Gesetz dazu eine Vorschrift gibt:
§ 36 GmbH-Gesetz: Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen
„Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“
Fakt ist auch, …