Nach den zwei aktuellen EuGH-Urteilen zum Anspruch auf Auszahlung (die Presse hat dazu ausführlich berichtet) stellt sich die Frage, wie Sie als Arbeitgeber darauf richtig reagieren. Gibt es in den Arbeitsverträgen keine Frist für die Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs ins nächste Jahr, sollten das für alle neuen Verträge beachten. Termin: 31.3. des Folgejahres. Wird der Urlaub bis dahin nicht genommen, verfällt der Anspruch. Ansonsten gilt: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig (Beginn des 4. Quartals) darauf hin, dass Urlaubsanspruch besteht, dieser bis zum Jahresende angemeldet und genommen werden soll und dass Sie als Arbeitgeber Wert darauf legen, dass die Mitarbeiter Regeneration einplanen (Quelle: C‑619/16 und andere).