Schlagwort: Ausschluss Gesellschafter
Volkelt-Brief 36/2020
Die Themen …
gGmbH/UG: Zu hohes Geschäftsführer-Gehalt kostet die Gemeinnützigkeit + GmbH-Kauf/Verkauf: Geschäftsführer müssen das Projekt managen + Praktisch: Neue Vorgaben für den Arbeitsschutz + Digitales: Freie Fahrt für Audio und Podcasts + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten September 2020 + Mitarbeiter: Lückenlose Erfassung der Arbeitszeiten + GmbH/Finanzen: Neue Eckdaten für Manager-Gehälter + BGH-aktuell: Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters + Steuern: Finanzbehörden nehmen Influencer in die Pflicht
„Es geht nicht mehr. Wir müssen einen unserer Gesellschafter aus der GmbH ausschließen. Worauf müssen wir dabei achten?”. So die Anfrage eines Kollegen, deren Mit-Gesellschafter sich im Laufe der Jahre „auseinandergelebt” haben und zwischen denen es keine Gemeinsamkeiten mehr gibt. ACHTUNG: Wollen Sie einen GmbH-Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss oder per Gerichtsurteil aus der GmbH ausschließen, muss das Vorgehen juristisch abgesichert sein und Unwägbarkeiten möglichst ausgeschlossen werden. Zum Beispiel: Was passiert, wenn die GmbH den eingezogenen Geschäftsanteil nicht bezahlen kann oder es keinen anderen Käufer für den Anteil gibt?
Problem: Darf der (ausgeschlossene) Gesellschafter bei Nicht-Zahlung der Abfindung seine Gesellschafterrechte (Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht) doch wahrnehmen? Die Rechtslage zu dieser Frage ist nicht eindeutig. Da gibt es auch gegensätzliche Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). Je nach Einzelfall und besonderen Voraussetzungen müssen Sie also davon ausgehen, dass der Konflikt mit dem Ex-Gesellschafter mit dem Ausschlussbeschluss längst noch nicht ausgestanden ist. Selbst die Richter innerhalb des BGH vertreten hier unterschiedliche Positionen:
Hat die GmbH die Abfindung auf den Geschäftsanteil nicht bezahlt, bleiben die Gesellschafterrechte bestehen. Der auszuschließende Gesellschafter hat weiterhin Anspruch auf seinen Gewinnanteil bzw. auf sein Stimmrecht. Der einzelne Gesellschafter hat damit eine Sicherheit, dass er nicht leer ausgeht. Laut BGH kann aber im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden, dass der Gesellschafter seine Stellung sofort nach der Beschlussfassung verliert, also noch vor Zahlung der Abfindung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).
Noch GmbH-freundlicher ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012. Danach gilt: Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam (BGH, Urteil v. 24.1.2012, II ZR 109/11).