Wenn Sie sich mit einem Ihrer Mit-Gesellschafter überworfen haben und Rat bei einem Anwalt für Gesellschaftsrecht suchen, kann der Ihnen keine andere Auskunft geben als: „Der Ausschluss des Gesellschafters bzw. die Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils kann immer nur das letzte Mittel sein”. So die praktizierte Rechtslage, an der sich die Land- bzw. Oberlandesgerichte bei Klagen gegen die Einziehung eines GmbH-Anteils orientieren. Problematisch ist eine Einziehung des Geschäftsanteils immer dann, wenn – was für die meisten GmbHs zutrifft – im Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung zum Ausschluss- bzw. zur Einziehung festgelegt wurde. Anerkannte Ausschlussgründe sind dann z. B.: Geistige Störung, dauernde Erkrankung, mangelnde Kreditwürdigkeit, ungeordnete Vermögensverhältnisse, der Verlust von im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen Eigenschaften, gravierende Verletzungen der gesellschafterlichen Treuepflicht. Neben diesen objektiv belegbaren Gründen, die eine Einziehung des GmbH-Anteils rechtfertigen, müssen Sie nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die finanziellen Auswirkungen der Einziehung auf die GmbH berücksichtigen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZR 65/16).
Die neue Rechtslage: …