Noch immer sind die meisten Unternehmen auf Krisenmodus geschaltet. Nicht so die Bundesbehörden – etwa das Bundesamt für Justiz (BfJ), das zuständig für Verstöße gegen die Pflichtveröffentlichung der GmbH-Jahresabschlüsse ist und ab sofort wieder auf Normalbetrieb umschaltet. Vorübergehend hatte die Bonner Behörde Ordnungsgeldbescheide und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen säumige GmbHs bzw. deren Geschäftsführung ausgesetzt (vgl. Nr. 17/2020, BfJ-Schreiben vom 24.6.2020).
Ab sofort müssen Sie beachten: GmbHs/UG, die die eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6.2.2020 und dem 20.3.2020 erhalten haben, müssen lediglich die Kosten des Verfahrens zahlen, sofern die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachgeholt wurde. des Verfahrens übernehmen (104,50 EUR). Daraus folgt: Wer bis dahin immer noch nicht veröffentlich hat, muss Ordnungsgeld bezahlen bzw. damit rechnen, dass vollstreckt wird. Gegen alle GmbHs/UG, deren Frist zur Offenlegung zwischen dem 1.1.2020 und dem Ablauf des 30.4.2020 endete (z. B. bei abweichendem Wirtschaftsjahr für den JA 2018/19) und die bis zum 30.6. nicht veröffentlicht haben, wird die Behörde – wie bisher schon praktiziert – automatisch ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Sie bzw. Ihr Steuerberater ist gefordert.
Für die Praxis: Unternehmen, die sich in einer bedrohlichen wirtschaftlichen Lage befinden, lässt das BfJ ein Hintertürchen offen. Im Einzelfall und im besonders zu begründendem Fall sind die zuständigen Sachbearbeiter angewiesen, Aufschub zu gewähren. Dazu müssen Sie aber von sich aus tätig werden und sich mit dem Sachbearbeiter in Verbindung setzen, der dann eine Einzelfallentscheidung veranlassen kann. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie allerdings nicht.