Wenn Ihr Unternehmen Werbebriefe verschickt, dürfen die nicht wir offizielle amtliche Mitteilungen aufgemacht sein. Das betrifft sogar den Umschlag. Hier muss die Absenderadresse für den Empfänger deutlich und eindeutig vermerkt werden (Landgericht Braunschweig, Urteil vom 19.3.2015, 21 O 726/14). …